Mitwirkungsrecht der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch
eingetragen ist. Der Aktionär kann seine Aktien an der Generalversammlung
selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen.
Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen; jede Aktie berechtigt zu einer
Stimme.

Statutarische Quoren

Es bestehen keine gegenüber Art. 704 des schweizerischen Obligationenrechts
abweichenden Regelungen.

Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung richtet sich nach der gesetzlichen
Regelung.

Traktandierung

Die Bestimmungen zur Traktandierung richten sich nach Art. 699 des schweizerischen
Obligationenrechts.

Eintrag ins Aktienbuch

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die
Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung
im Aktienbuch bekannt.